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Gute Entlohnung für blutige Arbeit

Letzte Hinrichtung in Illertissen

Unter ungeheuerem Volkszulaufe fand am 3. Januar 1807 die letzte Hinrichtung in Illertissen statt. Sie wurde auf einem Feld westlich vom Weiher vorgenommen und kostete dem Taglöhner Lorenz Simler aus Kirchdorf/Iller "Kopf und Kragen". Er wurde vom Hofgericht zu Memmingen wegen Brandstiftung verurteilt. Wegen der Schwere des Delikts war das damalige Landgericht Illertissen nicht mehr zuständig, sondern durfte nur Untersuchung und Vollstreckung vornehmen.

Die öffentliche Hinrichtung führte der Scharfrichter Röhrle aus Erolzheim aus. Er vollstreckte das Urteil mit einem Richtschwert. Der Kopf des zum Tod Verurteilten ruhte auf einem von Zimmermeister Joseph Aichner hergestellten Schafott aus Eichenholz.

An die vielfach scheu gemiedene Person des Scharfrichters wurden einst hohe Anforderungen gestellt. Verpflichtet war der "unheimliche Mann" zu einem ehrbaren, stillen, frommen und christlichen Lebenswandel. Ohne Erlaubnis der Herrschaft durfte der Illertisser Scharfrichter keiner anderen Exekution beiwohnen, "noch sonst aus der Herrschaft verreisen, besonders wann allhier einige um Leib und Leben gefangen sitzen ..."

Außer als Scharfrichter fungierte der gestrenge Mann, der als "unehrlich" galt und aus der Stadtgemeinschaft ausgeschlossen blieb, als Aufseher beim Pferdehandel, als Wasenmeister, als Hundehalter und zur Jagd Verpflichteter. In der Regel waren die Scharfrichter wohlhabende und mitunter gar reiche Leute. Die Entlohnung war für die damalige Zeit nicht schlecht. Von der Gemeinde erhielt der Scharfrichter ein Wartgeld von jährlich 15 Gulden, freie Wohnung im Wasenmeister-Haus, von jedem Haus in der Herrschaft drei Kreuzer und die Haut des Viehs. Von der Herrschaft erhielt er für eine Exekution mit Schwert oder Strang 25 Gulden, "wann einer durch das Schwert hingerichtet und sodann verbrannt wird, 35 Gulden", für eine Exekution mit dem Rad 40 Gulden, "für einen Kopf auf den Galgen zu spitzen", 2 Gulden, für das Herunterlassen eines Gehenkten 3 Gulden, für das Begraben eines toten Sünders 1 Gulden und für das "Hinwegtun" eines Selbstmörders 10 Gulden.

Ungeachtet der guten Entlohnung für die blutige Arbeit war das Dasein eines Scharfrichters nicht leicht. Er war im Wesentlichen darauf angewiesen, mit seinesgleichen zu verkehren. Er galt als unfähig, einer Zunft anzugehören oder ein Amt zu bekleiden. Im Gasthaus hatte der Scharfrichter an einem besonderen Tisch zu sitzen und aus einem eigenen Krug ohne Deckel zu trinken. Die Trennung wirkte sich bis zum Friedhof hinaus aus, wo es eigene Ruhestätten für die Scharfrichter gab. In Illertissen waren sie zwischen Gruftkapelle und Kirchturm.

Eines guten Rufes als Scharfrichter erfreute sich Johann Sorg, der 1765 die Erlaubnis erhielt, den Scharfrichterdienst in Illertissen zu übernehmen. Die Montfort´sche Regierung zu Tettnang bezeugte ihm, dass er 1762 auf der Richtstatt in Tettnang eine arme Sünderin "mit einem Schwertstreich vom Leben zum Tod sehr glücklich und behend gebracht" habe. Damit sei von Sorg sein "Meisterstück" vollbracht worden.

Aus: "Der Heimatfreund", eine Beilage der Illertisser Zeitung 1967